Seit dem 01.01.2017 werden durch das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Neuregelungen bei den Leistungen in der Pflegeversicherung umgesetzt. Doch bei aller Freude über die sozialpolitische Errungenschaft sind Probleme nicht zu übersehen. So übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung im Pflegefall nur einen Teil der Kosten. Eine qualitativ hochwertige Pflege sollte keine Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen sein. Dennoch stehen die Angehörigen oft vor scheinbar unlösbaren Problemen wenn ein Pflegefall in der Familie auftritt.
Lassen Sie es erst gar nicht so weit kommen und sorgen Sie rechtzeitig vor!
Ein Pflegefall betrifft die ganze Familie:
Julia K. hat Ihre Eltern aus Bayern zu sich ins Rheinland geholt. Sie sind nun im Betreuten Wohnen untergebracht. Julias Vater ist 74 Jahre alt und leidet an Parkinson, ihre Mutter ist 70 und pflegt ihn rund um die Uhr. Julias Mann und die Kinder helfen mit. Gerade geht es noch gut – doch viel dazukommen darf nicht mehr.
Doch was ist, wenn die Erkrankung sich verschlechtert und die familiäre Hilfe nicht mehr ausreicht? Dann wird ggf. die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder sogar die stationäre Betreuung in einem Pflegeheim notwendig. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt dabei nur für etwa die Hälfte der entsprechenden Kosten auf!
Ob häusliche oder stationäre Pflege – mit einer privaten Pflegezusatzversicherung sind Sie auf der sicheren Seite und bleiben unabhängig und selbstbestimmt.
Die private Pflegezusatzversicherung leistet bei Pflegebedürftigkeit, egal, ob diese durch körperliche, geistige oder psychische Erkrankung eingetreten ist.
Mit einem Pflegetagegeld sichern Sie das Risiko der Pflegebedürftigkeit optimal ab und schützen somit Ihr Vermögen und Ihre Familie. Eine Pflegerente bietet Ihnen zusätzlich zur Risikoabsicherung auf Vereinbarung die Möglichkeit, Teile Ihres angesparten Guthabens bei Bedarf zu kapitalisieren, bzw. dass dieses im Todesfall an Ihre Hinterbliebenen ausgezahlt wird.
60 Euro staatliche Pflegeförderung im Jahr erhalten Sie, wenn Sie mindestens 15 Euro im Monat in eine private Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeld) investieren.
Seit 01.01.2017 gilt nach dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Fünf neue Pflegegrade ersetzen nun die bisherigen drei Pflegestufen. Eine Absicherung über eine private Pflegezusatzversicherung ist in allen fünf Pflegegraden möglich.
Der Pflegefall kann für Sie und Ihre Familie sehr teuer werden. Denn wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist, haften im schlimmsten Fall auch die eigenen Kinder für die anfallenden Pflegekosten. Davor können Sie sich mit einer privaten Pflegezusatz- oder Pflegerentenversicherung schützen.
Die Menschen werden immer älter und die Wahrscheinlichkeit im Alter pflegebedürftig zu werden steigt somit auch kontinuierlich. Alleine in Deutschland sind derzeit knapp 3 Millionen Menschen pflegebedürftig. Für das Jahr 2050 rechnet die Bundesregierung sogar mit etwa 4,5 Millionen Menschen, die aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit auf Hilfe angewiesen sind.
Die Diagnose Pflegefall ändert Ihr eigenes Leben – und das Ihrer Angehörigen. Egal, ob Sie nur jemanden benötigen, der Ihnen täglich beim An- und Ausziehen hilft, oder ob Sie eine 24-Stunden-Pflege benötigen:
In jedem Fall möchten Sie gut versorgt sein und sich gut aufgehoben fühlen. So etwas kann schnell zulasten Ihres Vermögens gehen, das Sie gerne Ihren Kindern oder Enkeln vererben würden. Womöglich müssten diese sogar für die Pflege zahlen, wenn Ihre eigenen Mittel dafür nicht reichen. So kann ein Platz im Pflegeheim rund 3.500 Euro und mehr im Monat kosten. Doch von den anfallenden Kosten trägt die gesetzliche Pflegeversicherung aktuell im Pflegegrad 5 maximal 2.005 Euro.
Auch nach der neuen Pflegereform, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, bildet die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Basisversorgung. Schützen Sie sich, Ihre Angehörigen, Ihr Vermögen und somit Ihren Lebensstandard vor den finanziellen Risiken einer Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrade
• Mobilität (z. B. Positionswechsel im Bett, Treppensteigen)
• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, Beteiligung an einem Gespräch)
• Verhaltensweisen und psychische Problemlage (z. B. nächtliche Unruhe, motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten)
• Selbstversorgung (z. B. Waschen, An- und Auskleiden)
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. in Bezug auf Medikation oder Verbandswechsel)
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Sichbeschäftigen, Ruhen und Schlafen, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes)
Die Einstufung der pflegebedürftigen Person in einen Pflegegrad hängt vom Grad der Selbstständigkeit der betroffenen Person bzw. deren Beeinträchtigung ab. Diese erfolgt bei der Begutachtung anhand eines Punktesystems:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen, bei welchen geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, und die deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die bei der Begutachtung ermittelten Gesamtpunkte müssen im Bereich von mind. 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten liegen.
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen, bei welchen erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, und die deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die bei der Begutachtung ermittelten Gesamtpunkte müssen im Bereich von mind. 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten liegen.
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Personen, bei welchen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, und die deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die bei der Begutachtung ermittelten Gesamtpunkte müssen im Bereich von mind. 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten liegen.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Personen, bei welchen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, und die deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die bei der Begutachtung ermittelten Gesamtpunkte müssen im Bereich von mind. 70 bis unter 90 Gesamtpunkten liegen.
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Personen, bei welchen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, die zudem
erhöhte/besondere Anforderungen an die pflegenden Personen stellen. Die bei der Begutachtung ermittelten Gesamtpunkte müssen im Bereich von mind. 90 bis 100 Gesamtpunkten liegen.
Pflegebedürftig - Was nun?
Sicher sind auch Sie schon mit dem Thema Pflegebedürftigkeit konfrontiert worden, sei es durch umfangreiche Informationen der Medien oder sogar durch einen konkreten Pflegefall im Verwandten- oder Bekanntenkreis.
Immer mehr Menschen in Deutschland werden immer älter. Das ist erfreulich, gleichzeitig steigt aber auch die Zahl der Pflegebedürftigen. Denn die Wahrscheinlichkeit, ein Pflegefall zu werden, nimmt mit höherem Alter zu.
Jeder möchte und sollte gut versorgt und in Würde leben können. Die Kosten für eine angemessene Versorgung sind jedoch sehr hoch, und die gesetzliche Pflegeversicherung kommt nur für einen Teil der anfallenden Kosten auf. Den Rest müssen die Betroffenen selbst aufbringen. Ist nicht genug Geld vorhanden, kann auf das Vermögen, die Altersvorsorge oder das Eigenheim zugegriffen werden oder es geht sogar an das Ersparte des Partners oder der Kinder. Die Pflegebedürftigkeit stellt damit nicht nur eine psychische, sondern auch eine finanzielle Belastung für Betroffene und Angehörige dar.
Seit Januar 2016 profitieren Pflegebedürftige und deren Familien von umfassenderen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Weitere Verbesserungen werden seit dem 1. Januar 2017 durch das neue Pflegestärkungsgesetz II umgesetzt. Es reformiert sowohl die gesetzliche Pflegeversicherung (Soziale und Private Pflegepflichtversicherung) als auch alle privaten Pflege-Zusatzversicherungen.
Kernstücke der Reform sind ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit, ein neues Begutachtungs-Verfahren und die Ablösung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade. Konkret bedeutet dies eine bessere Versorgung für Pflegebedürftige. Nun wird körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit gleichrangig bewertet. Darüber hinaus erhalten auch an Demenz Erkrankte gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegende Angehörige sowie Pflegekräfte bekommen zudem mehr Unterstützung.
Auch mit dem PSG II bleibt die Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den Kosten für gute Pflege groß. Die soziale Pflegeversicherung wird immer ein „Teilkasko-Schutz“ bleiben. Eigenverantwortliche, private Vorsorge ist daher auch in Zukunft unumgänglich. Aber: Wir haben es selbst in der Hand, uns um eine würdige und würdevolle Pflege zu kümmern. Je eher, umso besser.
Warten Sie nicht länger ab, denn je jünger Sie sind, desto geringer sind die Beiträge. Lassen Sie sich doch bei uns persönlich und individuell beraten – gerne auch bei Ihnen zu Hause am Bildschirm mit unserer Online-Beratung per Videochat oder Textchat.
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