Allgemeine Informationen
Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotzdem bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Was passiert bei einer Pfändung?
Bei einer Kontopfändung wird ein Gläubiger, dem Sie Geld schulden, rechtlich autorisiert, Geld von Ihrem Bankkonto zu nehmen, um Ihre Schulden zu begleichen. Normalerweise geschieht dies, nachdem der Gläubiger einen Beschluss erwirkt hat, der besagt, dass Sie Ihre Schulden nicht beglichen haben und das Geld auf Ihrem Konto für die Begleichung verwendet werden kann.
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto mit einem monatlichen Freibetrag, der es Ihnen ermöglicht, monatliche Fixkosten im Rahmen dieses Freibetrages zahlen zu können.
Kontosperrung wegen Pfändung(-en)
Eine Pfändung kann ein Grund dafür sein, dass ein Konto gesperrt wird. Die Sperre wird erst dann aufgehoben, wenn die Schulden beglichen wurden oder die Pfändung (z.B. aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung) vom Gläubiger aufgehoben wird. Wer sich vor dem Komplettverlust des eigenen Geldes schützen möchte, muss in diesem Fall schnell handeln.
Schuldnerinnen und Schuldner haben die Möglichkeit, einer vollständigen Sperrung ihres Kontos zu entgehen. Dazu müssen Sie ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.
Pfändung bezahlen
Hier können Sie Ihre aktuellen Pfändungen bezahlen.
Bitte beachten Sie:
In einigen Fällen kann Ihr Auftrag nicht sofort ausgeführt werden und muss separat geprüft werden. Die erfolgreiche Prüfung können Sie Ihrer Umsatzübersicht entnehmen. Bei einem abgelehnten Auftrag erhalten Sie keine Benachrichtigung.
Bei mehreren Pfändungen sind die Aufträge einzeln nacheinander von oben nach unten zu erfassen. Sofern ein Auftrag an die Fachabteilung weitergeleitet wird, kann zunächst keine weitere Eingabe erfolgen. Eine Bezahlung ist nicht möglich, wenn:
Einen gesonderten Hinweis über die Ablehnung eines Auftrages erhalten Sie nicht.
Pfändungsschutzkonto
Alle wichtigen Informationen rund um das Pfändungsschutzkonto.
Voraussetzungen für ein P-Konto
Jeder Inhaber eines Girokontos darf unter den folgenden Voraussetzungen sein Konto in ein P-Konto umstellen bzw. dieses als Neukunde eröffnen:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
FAQ
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um das Thema Kontopfändung.
Ein Girokonto ist das Standard-Konto, das nahezu jede volljährige Person besitzt. Ein P-Konto wiederum schützt im Falle einer Kontopfändung einen bestimmten Betrag Ihrer Zahlungseingänge, sodass Sie weiterhin in der Lage sind, beispielsweise Ihre Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass ein Pfändungsschutzkonto nur im Guthaben geführt werden darf.
Ein P-Konto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Girokonto kann, sofern es auf eine einzelne Person lautet, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Dabei darf es auf jede natürliche Person lediglich ein Pfändungsschutzkonto geben.
Die Freigrenze richtet sich nach der offiziellen Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre angepasst wird. Seit dem 01. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.500,00 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, desto höher ist der unpfändbare Betrag.
Informationen hierzu erhalten Sie in den Informationen zum Pfändungsschutzkonto.
Die Pfändungsfreigrenze wird jährlich durch den Gesetzgeber geprüft und ggf. angepasst. In der Regel wird der Freibetrag erhöht. Die letzte Anpassung gab es am 01. Juli 2024. Dort erhöhte sich der unpfändbare Grundbetrag auf 1.500,00 Euro.
Grundsätzlich hat jede kontoinhabende Person einen Anspruch darauf, dass ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die genauen Voraussetzungen können Sie dem oberen Abschnitt Pfändungsschutzkonto entnehmen. Bitte beachten Sie, dass ein P-Konto nur im Guthaben geführt werden darf. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist nicht möglich. Die Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto können Sie in einer Filiale Ihrer Wahl durchführen.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.
Wird die Umwandlung innerhalb eines Monats, nachdem die Kreissparkasse Köln den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab dem Zeitpunkt der Zustellung.
Nein, das Gesetz besagt, dass Pfändungsschutzkonten nur als Einzelkonten geführt werden dürfen.
Ja, das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur eine der kontoinhabenden Personen eines Gemeinschaftskontos betrifft. Zum Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonten verweisen wir auf die Information zum Pfändungsschutzkonto.
Da P-Konten nur auf natürliche Personen lauten dürfen, können lediglich Einzelkaufleute oder Selbstständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Unsere Kollegen der telefonischen Kundenberatung stehen Ihnen unter der 0221 227-5555 für alle Fragen rund um das Thema Pfändungen zur Verfügung.
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