Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bezeichnet den Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber. Sie ist somit eine klassische Win-win-Situation. Mehr Rente für Mitarbeitende, motivierte und langfristig gebundene Mitarbeitende für die Unternehmen – und Steuervorteile für alle. Es gibt einfach keine Gründe dagegen.
Als Arbeitnehmender zahlen Sie etwas von Ihrem Brutto-Lohn in die bAV ein. Auf diese Beiträge zahlen Sie weder Steuer- noch Sozialabgaben. Das klingt nicht nur verlockend, das ist es auch. Im Vergleich zur privaten Altersvorsorge können Sie bei gleichem Nettolohn deutlich mehr in Ihre Altersvorsorge investieren.
Ihr Arbeitgeber beteiligt sich an Ihrer Altersvorsorge in der Regel mit einem Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags. Dadurch wird monatlich ein höherer Betrag in Ihre Altersvorsorge eingezahlt, als Sie von Ihrem Nettogehalt investieren.
Ein Zuschuss des Arbeitgebers stärkt das Vertrauen der Mitarbeitenden. Zudem wird die Verbundenheit zwischen beiden Parteien erhöht. Bei der Konkurrenz um Fachkräfte stellt die bAV zudem einen wichtigen Wettbewerbsvorteil dar.
Auch finanziell ist der Zuschuss an die Mitarbeitenden für Sie kein Minusgeschäft. Denn die Zuzahlungen können steuerlich geltend gemacht werden. Die Mehrausgaben helfen im Endeffekt sogar bei der Steuererklärung.
Berechnen Sie jetzt Ihre individuelle betriebliche Altersvorsorge – die ideale Option für Ihre Wünsche und Ziele.
"Die betriebliche Altersvorsorge ist für mich die perfekte Lösung. Mich überzeugt die garantierte Mindestrente. Dass mein Arbeitgeber dann auch noch etwas beisteuert, ist für mich ein echter Vertrauensbeweis und hat das gute Arbeitsverhältnis noch einmal untermauert."
"Für mich ist eine gute Beziehung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber durch Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Wir möchten unseren Mitarbeitenden das beste Arbeitsumfeld und größtmögliche Sicherheit zu bieten, damit sie ihre Kreativität und Leidenschaft voll entfalten können. Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können wir das erreichen."
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Ziel ist, dass mehr Arbeitnehmende von einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) profitieren. Dies betrifft vor allem Beschäftigte von kleineren und mittelständischen Betrieben sowie Teilzeitkräfte und Arbeitnehmende mit geringem Einkommen. Sowohl für Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber wird eine bAV durch das BRSG vorteilhafter.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber gekündigt, können Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) mitnehmen. Es gibt hierfür mehrere Möglichkeiten. Einerseits kann der neue Arbeitgeber den Vertrag einfach so übernehmen. Andererseits können Sie diesen aber auch privat weiterführen. Ist beides nicht möglich, sollte die bAV beitragsfrei gestellt werden. Die Rentenzahlung fällt dann entsprechend niedriger aus.
Die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt mit dem Renteneintritt oder zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit. Idealerweise sollte das Ende der Vertragslaufzeit zeitlich mit dem Renteneintritt übereinstimmen.
Beim Test durch Börse Online wurden wir als beste Regionalbank in NRW ausgezeichnet.
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.